Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

STRAFRECHT UND
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Frau Rechtsanwältin Lena Hollaender, Fachanwältin für Strafrecht, und Herr Rechtsanwalt Dr. Werner Hartl beraten Sie engagiert und kompetent in Angelegenheiten des Strafrechts.  

Im allgemeinen Strafrecht stehen Delikte des Wirtschaftsstrafrechts, wie Betrug gemäß §§ 263 ff StGB, Untreue § 266 StGB, vorenthalten und veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266 a StGB, Insolvenzstraftaten gemäß §§ 283 ff StGB, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Focus unserer Kanzlei.  

Die Verkehrsstraftaten wie bspw. Trunkenheitsfahrt gemäß §§ 316, § 315 c StGB, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB, Körperverletzungsdelikte gemäß §§ 223 ff StGB, Nötigung gemäß § 240 StGB sowie Beleidigung §§ 183 ff StGB werden in der Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Dr. Werner Hartl und Frau Rechtsanwältin Lena Hollaender betreut. Wir verweisen hierzu auf den Tätigkeitsbereich Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeit.  

Spätestens von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens sind wir als Ansprechpartner an Ihrer Seite. In jedem Verfahrensabschnitt eines Strafverfahrens, wie etwa der Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit Beschuldigtenanhörung, Erlass eines Strafbefehls, Anklageerhebung und Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens vertreten wir Ihre Interessen umfassend. Auch die Ihre Interessen als Geschädigte im Rahmen der Nebenklage werden durch uns vertreten. Nachdem wir Akteneinsicht erhalten haben, welche Verteidiger nur von der Staatsanwaltschaft erhalten, besprechen wir mit Ihnen ausführlich die beste Verteidigungsstrategie. Selbst wenn der Tatvorwurf nicht entkräftet werden können sollte, besteht stets die Möglichkeit, bei der Ahndung für Sie ein optimales Ergebnis herbeizuführen, etwa durch Abschluss des Ermittlungsverfahren durch eine Einstellung gegen Auflage gemäß § 153 a StPO oder beispielsweise eine Reduktion der Geldstrafe oder den Entfall eines Fahrverbots. In diesem Zusammenhang empfehlen wir, sowohl im Strafverfahren als auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren stets gegenüber den ermittelnden Behörden, wie etwa der Polizei, Verkehrspolizei oder Staatsanwaltschaft sowie den zuständigen Behörden (kommunale Verkehrsüberwachung, Kreisverwaltungsreferat, Zentrale Bußgeldstelle) grundsätzlich keine Angaben zur Sache zu machen. Sie sind hierzu nicht verpflichtet und verschlechtern gegebenenfalls die Verteidigungschancen.

Für Rückfragen stehen Frau Rechtsanwältin Lena Hollaender und Herr Rechtsanwalt Dr. Werner Hartl gerne zur Verfügung.

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Werner Hartl

Anwalt und Partner

Lena Hollaender

Fachanwältin für Strafrecht seit 2021